Die Satzung wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 08.05.2007 geändert.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Zwergenfarm e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Er ist in das Vereinsregister in Stuttgart als rechtmäßiger Verein eingetragen.
  4. Das Geshäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Organisation und Durchführung einer Eltern-Kind-Gruppe in Degerloch. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch Bildung und Unterhalt einer Eltern-Kind-Gruppe.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins zu stellen.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit den Mitgliedern. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme durch eine schriftliche Einverständniserklärung.
  5. Mit der Aufnahme in den Verein ist das neue Mitglied an die bestehende Verfassung des Vereins gebunden. Frühere Beschlüsse müssen in Form von Protokollen zur Einsicht vorgelegt werden können.
  6. Natürliche Personen können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht in den Verein aufgenommen werden.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  9. Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  10. Bei Verstoß gegen die Vereinsverfassung kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  11. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  12. Wenn ein Mitglied oder Nichtmitglied mit den Betreuungskosten einen Monat im Rückstand ist bzw. den anfallenden Vereinsbeitrag nicht leistet, kann sowohl seine Mitgliedschaft im Verein als auch der Betreuungsvertrag für das Kind durch den Vorstand fristlos gekündigt werden.
  13. Aufgaben und Pflichten der Vereinsmitglieder werden in der Geschäftsordnung festgehalten.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich bis spätestens zum Monatsletzten zu entrichten.
  3. Pro Familie ist nur ein Vereinsbeitrag zu entrichten.
  4. Im Laufe des Monats beitretende Mitglieder haben den monatlichen Gesamtbeitrag zu entrichten.

§ 6 Stimmrecht

  1. Vereinsmitglieder, deren Kinder in der Gruppe sind, sind stimmberechtigt, pro Familie eine Stimme.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind in stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte aufgegliedert.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliedsversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens zwei Mal im Jahr statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt, oder wenn es das Vereinsinteresse fordert.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Bei der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  5. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten.
  7. Der Mitgliederversammlung sind der Kassenbericht des Kassierers und der Rechenschaftsbericht des Vorstands zur Entlastung schriftlich vorzulegen.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    • Satzungsänderungen
    • Aufgaben des Vereins
    • Haushaltsplan
    • Auflösung des Vereins
    • Wahl des Vorstands
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    • Anmietung der Räume
    • Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Höhe der Betreuungsbeiträge
    • Einstellung und Entlassung von Personal (ausgenommen pädagogische Hilfskräfte)
    • Öffnungszeiten
    • Sommer- und Winterschließzeiten
    • Verabschiedung der Konzeption für den Betrieb der Eltern-Kind-Gruppe
  9. Die Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig angesehen, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  11. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht mindestens die Hälfte sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen innerhalb einer Frist von vier bis sechs Wochen einzuberufen. Diese so einzuberufende Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlußfähigkeit muss in der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
  12. Jede Abstimmung erfolgt offen, falls nicht ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  13. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem 1. und einem 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer und einem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  3. Zum Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit gewählt. Wird im ersten Wahlgang von keinem der Kandidaten eine 2/3 Mehrheit erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem zweiten Wahlgang genügt eine einfache Mehrheit zur Wahl eines Vorstandsmitglieds.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  8. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied nach dessen Stellungnahme jederzeit mit einer 2/3 Mehrheit abwählen.
  9. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  10. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
  11. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  12. Weitere Aufgaben des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung festgelegt, und in der Geschäftsordnung festgehalten.
  13. Die in der Vorstandssitzung und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von dem Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
  14. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstndsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung möglich.
  2. Die Einladung muss den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss einer Vereinsauflösung ist mit einer 2/3 Mehrheit einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung möglich.
  2. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Migliederversammlung angekündigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an gemeinnützige Kindereinrichtungen, die per Beschluss durch einfache Mehrheit noch näher bestimmt werden.